Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 24.05.2016 unter dem Az. 6 U 171/14 entschieden, dass der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nur dann die Verjährung der Ansprüche hemmt, wenn diese in der Antragsschrift konkret aufgeführt werden. Wenn der Antrag zu unbestimmt sei, könne er keine Verjährungshemmung entfalten. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf ein Verbot einer Werbung gerichtet gewesen. Das war dem Gericht zu weitgehend und zu ungenau. Die (später) behaupteten Funktionsbeeinträchtigungen seien nicht erfasst worden. Hinsichtlich dieser sei daher die Verjährung eingetreten.Die Klägerin war Betreiberin des Textbausteinprogramms „A1“. Die Beklagte ist...
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26.08.2016