Das Landesgericht Braunschweig entschied mit Urteil vom 23.05.2018, dass Nachforderungen der Umsatzsteuer, die auf einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.12.2016 (Az. XI R 27/14) fußen, mittlerweile verjährt seien. Im Urteil hatte der Bundesfinanzhof zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen Stellung genommen. Im Übrigen unterliegen wettbewerbsrechtliche Abmahnkosten einer kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten.Anspruch auf Umsatzsteuer und Zinsen aus Abmahnkosten?Aufgrund verschiedener Wettbewerbsverstöße mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Im anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahren verpflichtete sich die Beklagte, die Nettoanwaltsgebühren zu begleichen. Im Dezember 2016 nahm der Bundesfinanzhof (BFH) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von...
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27.08.2018