Bei der Lieferung von Software ist es nicht immer ganz eindeutig, ob das Werk- oder das Kaufrecht Anwendung finden soll, sodass immer nach den individuellen Lieferumständen und der Parteivereinbarung zu entscheiden ist. So eine Entscheidung hatte auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 26.02.2014 zu treffen. Wichtig war diese Einordnung insbesondere für die Frage der Verjährung der geltend gemachten mängelbedingten Schadensersatzansprüche.
Die Hintergründe der Entscheidung
Die Klägerin hatte das Abrechnungswesen von Physiotherapiezentren übernommen. Die Beklagte ist in der Entwicklung und im Vertrieb von Software tätig, dazu gehört auch Finanzbuchhaltungssoftware sowie eine umfangreiche Komplettsoftware für Sanitäts-, Reha-, Orthopädie- und medizintechnische...
Artikel
16.06.2014