Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Beschluss vom 10.03.2015 unter dem Az. V B 108/14 entschieden, dass ein Rechtsanwalt auch dann zu einem Verhandlungstermin erscheinen muss, wenn dieser zu einem sehr frühen Zeitpunkt am Morgen (hier: um 6:30 Uhr) anberaumt ist. Das Finanzgericht Leipzig hatte eine Verhandlung von 11 Uhr auf 7 Uhr vorverlegt und schlug einem Anwalt in Terminsnöten sogar einen noch früheren Termin (6:30 Uhr) vor. Der Anwalt hat um 9:30 Uhr bei einem anderen Termin an einem Amtsgericht in D sein müssen, das zwei Autostunden entfernt von Leipzig lag. Es wurde sowohl sein Antrag auf Terminverlegung abgelehnt als auch der Befangenheitsantrag gegen den Richter.Der Anwalt befand sich am Vortag des Termins beim Finanzgericht in Leipzig beim Bundespatentgericht in...
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25.04.2015