Das Amtsgericht Kehl hat mit Beschluss vom 15. April 2014 entschieden, dass die Annahme der Befangenheit gegeben ist, wenn der sachbearbeitende Staatsanwalt sowie die Richterin miteinander verheiratet sind. Die Besorgnis der Befangenheit gelte insoweit auch für ein anhängiges Bußgeldverfahren. Gemäß § 24 Abs.2 StPO ist die Selbstanzeige dann begründet, wenn ein Grund anzunehmen ist, der prinzipiell dazu geeignet ist, die rechtlich garantierte Unparteilichkeit eines Richters anzuzweifeln. Abzustellen ist bei der Beurteilung auf die Sichtweise eines an dem Verfahren verständigen und vernünftigen Beteiligten. Es ist dementsprechend unerheblich, ob sich der Richter seiner Ansicht nach selbst nicht für befangen hält. Des Weiteren muss er auch kein Verständnis dafür aufbringen,...
Artikel
06.02.2015