Die Beschränkung des Beschaffungsgegenstandes auf eine softwareseitige Erweiterung eines bestehenden Systems, die aufgrund von Urheberrechten eines Unternehmens zu einer Auftragsvergabe ohne Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb führt, ist zulässig, wenn sie objektiv auftrags- und sachbezogen ohne diskriminierende Wirkung erfolgt.
Der Antragsgegner, das Land Baden-Württemberg, hatte im Jahr 2000 von einem Unternehmen ein Gesamtsystem für die Polizei erworben. Bestandteil dieses Systems war auch ein Einsatzleitsystem der Beigeladenen. Der Antragsgegner schloss mit der Beigeladenen im Jahr 2003 einen Wartungsvertrag ab und beauftragte sie im Jahr 2011 ohne Teilnahmewettbewerb mit der Einbindung digitaler Funktechnik und mit der Integration der Sprachkommunikation in das...
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11.04.2014