Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 24.09.2014 unter dem Az. 3 Bs 175/14 über die so genannte Taxi-App entschieden. Damit wird es weiterhin untersagt bleiben, dass private Chauffeure über eine App zu kostenpflichtigen Fahrtdienstleistungen gerufen werden können.Zum einen sei das Personenbeförderungsgesetz auf die so genannte "uber pop" App anwendbar, auch wenn sie als "Vermittlung privater Fahrten" bezeichnet werde. Es handele sich um kostenpflichtige Personenbeförderung gemäß des Personenbeförderungsgesetzes. Diese Personenbeförderung sei nicht genehmigungsfähig. Ein Verbot dieser Art von Beförderung, das sich auf die ordnungsrechtliche Klausel des § 3 HmbSOG stützt, stellt keinen Verstoß gegen Art. 12 GG dar. Die Interessen der...
Artikel
28.10.2014