Die Behauptung, dass auch Letztverbraucher bei direktem Abschluss eines Netznutzungsvertrages mit dem Netzbetreiber eine elektronische Abrechnung mittels EDIFACT-Nachrichtentypen ermöglichen müssen, ist wahr und darf in einem Informationsschreiben des Netzbetreibers an die Kunden aufgestellt werden.
Das Geschäftsmodell einer Stromhändlerin für private Endverbraucher, das eine Trennung der vertraglichen Beziehungen und somit auch der Abrechnung des Strompreises in Energielieferung und Netznutzung vorsah, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg:
Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin war Stromhändlerin, die Antragsgegnerin eine Netzbetreiberin. Das Geschäftsmodell der Antragstellerin sah vor, dass private...
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03.02.2014