Die Nicht-Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung berechtigt den Abmahner nicht in jedem Fall, gleich den Rechtsweg zu beschreiten. Vielmehr kann ihm, basierend auf den Rechtsgrundsatz von "Treu und Glauben" im Einzelfall die Pflicht des sogenannten "Nachfassens" obliegen, wenn der Abgemahnte zu erkennen gegeben hat, den ihm vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht mehr zu wiederholen und Aussicht besteht, dass der Abmahner zu seinem Recht kommen kann, ohne Klage einzureichen. So der Tenor eines Beschlusses des Berliner Kammergerichts (KG) vom 30. Januar 2015 (Az. 24 W 92/14). Mit dieser Entscheidung gab das KG der Beschwerde eines Beklagten statt, der gegen das am 26.08.2014 ergangene Urteil ((Az. 15 O 299/14) der Vorinstanz, des Landgerichts (LG) Berlin, vorgegangen war.Zum...
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18.03.2015