Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied mit Urteil vom 28.02.2019, dass eine Behörde ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie einen Landkartenausschnitt nicht ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlichen dürfe. Dies gelte auch, wenn ein allgemeines Informationsinteresse bestehe.Wann liegt ein amtliches Werk vor?Klägerin war die Betreiberin eines Stadtplandienstes, die Landkarten und Stadtpläne anbietet. Beklagte war eine kommunale Gebietskörperschaft. Die Klägerin wandte sich gegen die Kartenutzung auf einer durch die Beklagten betriebenen Webseite. Die Beklagte erhielt das Kartenmaterial als Bestandteil eines Planungsbüro-Exposés. Dieses veröffentlichte sie, um einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Wegen der Nutzungsrechte am Kartenmaterial hatte sie bei der...
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21.06.2019