Das Landgericht Köln hat im April 2013 entschieden, dass die Veröffentlichung der Abbildung eines Prominenten ein zeitgeschichtliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigen muss. Ob dies der Fall ist, muss auch im Zusammenhang mit dem zum Bild gehörigen Artikeltext bewertet werden.Im verhandelten Fall klagte ein bekannter Moderator gegen die Bildzeitung, die im März 2011 zweimal ein Bild von ihm veröffentlicht hatte, das ihn auf einem Parkplatz zusammen mit seiner Rechtsanwältin zeigt. Zu dieser Zeit stand der Moderator wegen Vergewaltigung vor Gericht und wurde im Mai 2011 freigesprochen. Das Bild wurde am 3. März 2011 in der Bildzeitung und am 4. März auf www.bild.de veröffentlicht. Die Bildunterschriften lauteten „Wettermoderator L (52) gestern auf dem Weg...
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24.09.2015