Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 18.03.2016 unter dem Az. 324 O 621/13 entschieden, dass eine (unbewiesene) Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen, einen Unterlassungsanspruch gegenüber demjenigen begründen kann, der die Äußerung verbreitet.Damit hat das Gericht es der Beklagten untersagt, auf den Kläger bezogen zu verbreiten, er habe zu einem Richter gesagt, dessen Rechtsverständnis sei nicht einmal eines Amtsrichters würdig.Der Kläger hat sich als Rechtsanwalt auf das Gebiet des Presserechts spezialisiert. Die Beklagte zu 1) betreibt die Zeitung und Internetseite t. Auf dieser Seite betreibt sie einen so genannten Blog, auf dem sie auch „Hausmitteilungen“ verbreitet.Auf diesem Blog erschien...
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27.04.2016