Die Verbraucherzentrale NRW beanstandete zu Recht, dass Nutzer des „Google Play Stores“ nur auf „Kaufen“ bzw. „Ausleihen“ klicken müssen, um auf ihr Widerrufsrecht zu verzichten. Das Landgericht Köln entschied, dass Google das zukünftig nicht mehr so gestalten könne. Die Nutzer müssen dem Verzicht auf ihr Widerrufsrecht vielmehr ausdrücklich zustimmen. Die Verknüpfung des Widerrufsverzichts mit dem Vertragsabschluss in Form des Klickens auf den „Kaufen“-Button müsse Google unterlassen. Google hat dagegen Berufung eingelegt.Verzicht auf Widerrufsrecht nur „ausdrücklich“ möglichGrundsätzlich ist es so, dass das Widerrufsrecht auch bei Videos und Spielen, die kostenpflichtig heruntergeladen und sofort angesehen werden können, erst nach 14 Tagen erlischt. In...
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27.01.2020