Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 13.11.2018, Az. 2-03 T 6/18, dass der Tenor eines Urteils im Hinblick auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht hinreichend bestimmt und somit nicht vollstreckungsfähig sei, wenn weder der Klageantrag noch die Klageschrift die konkreten Videos und Bilder enthalten, welche die behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung nach sich ziehen sollen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes für den Verstoß gegen das zuvor gerichtlich festgestellte Verbot sei daher nicht möglich.Löschung von Videos auf YouTube erwirktGegenstand des Verfahrens war die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.200,00 € infolge einer erneuten Persönlichkeitsrechtsverletzung durch veröffentlichte Videos auf YouTube. Nach Vortrag der...
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21.03.2019