Wenn ein Arbeitsloser nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Abgeltung seines nicht in Anspruch genommenen Resturlaubs von seinem bisherigen Arbeitgeber erhält, muss er sich das nicht auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II anrechnen lassen.
Dies urteilte das Sozialgericht Düsseldorf und führte aus, dass Urlaubsabgeltungen so genannte zweckbestimmte Einnahmen darstellen, die nicht dem gleichen Zweck wie das Arbeitslosengeld II dienen, nämlich in diesem Fall dazu, den bisherigen Arbeitnehmer für die entgangene Urlaubserholung zu entschädigen.
Urteil des SG Düsseldorf vom 18.10.2012
S 10 AS 87/09 (nicht rechtskräftig)
JURIS online
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25.02.2013