Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
16.10.2012

Urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Faustmann Neumann AGB

Mit der von Thomas Neumann unterzeichneten Abmahnung lässt die Kanzlei Faustmann Neumann die unberechtigte Verwendung von durch die Kanzlei Faustmann Neumann verfassten AGBs für eigene gewerbliche Zwecke beanstanden. Dieser Zustand sei, so die Kanzlei Faustmann Neumann nicht hinnehmbar.
Die entsprechenden AGBs seien von der Kanzlei Faustmann Neumann für ihre eigenen Mandanten im Zuge der rechtssicheren Gestaltung derer Onlineshops entworfen worden. Nicht nur, dass der Empfänger der Abmahnung sich hierdurch einen Kostenvorteil verschaffen würde, verletzte er darüber hinaus das Urheberrecht der Kanzlei Faustmann Neumann.

Nach einigen rechtlichen Ausführungen fordert die Kanzlei Faustmann Neumann zur Vorbereitung bzw. Ermöglichung einer abschließenden Klärung zunächst die dringlichen Ansprüche auf Unterlassung sowie Auskunftserteilung ein.
So wird der Empfänger der Abmahnung der Kanzlei Faustmann Neumann in eigener Sache aufgefordert die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet an die Kanzlei Faustmann Neumann zurückzusenden.

Weiter habe der Empfänger der Abmahnung unter Vorlage entsprechender Belege detaillierte schriftlich Auskunft zu erteilen. Dies insbesondere über den Umfang der unlizenzierten Verwendung der AGB. Dies umfasst insbesondere Auskunft über die Herkunft der AGB, die Anzahl der seit Verwendung dieser AGB eingestellten Angebote, auf welche Internetpräsenzen die Verwendung erfolgte und den monatlichen Umsatz sowie die Anzahl der erfolgreichen Verkäufe.

Weiter sei der Empfänger der Abmahnung nach ständiger Rechtsprechung zum Schadensersatz verpflichtet, so die Kanzlei Faustmann Neumann. Dieser wäre in einem gerichtlichen Verfahren nicht unter 1000 € zu beziffern. Für eine schnelle außergerichtliche Erledigung bietet die Kanzlei Faustmann Neumann vergleichsweise an, dass durch die Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 800 € die Angelegenheit - neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung- erledigt wäre.