Bei der Nutzung fremder Bilder wird eine hohe Sorgfalt verlangt. Zusagen einer dritten Partei, dass die Bilder verwertet werden dürfen, genügen nicht. Diese Zusagen müssen durch Vorlage von Unterlagen überprüfbar sein. Die Überprüfung obliegt dem Nutzer der fremden Bilder.Vorgang und Beschlüsse der beiden Gerichte (Landgericht und Oberlandesgericht München)Beim Vorgang, der nach § 540 ZPO nicht als Tatbestand gewürdigt wird, hatte die Klägerin als Bildagentur Rechte an online veröffentlichten Bildern inne, welche die Beklagte ohne Zahlung von Lizenzgebühren verwendete. Die Klägerin erstritt daher vor dem Landgericht München die Zahlung einer Lizenzgebühr, das Landgericht folgte dem Antrag ohne mündliche Verhandlung per Beschluss. Gegen diesen Beschluss legte die...
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09.03.2015