Das Landgericht Bochum stellte fest, dass ein Unternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn auf seiner Internetseite der Hinweis auf die Mehrwertsteuer erst zu lesen ist, wenn der Button „Versand und Zahlungsmethoden“ angeklickt wird. Aufgrund der Preisangabenverordnung ist es bei gewerblichen Kaufangeboten an Endverbraucher erforderlich, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält. Da die Angabe leicht erkennbar, deutlich lesbar und dem Angebot zuzuordnen sein muss, reicht es nicht aus, wenn man sie nur bei Anklicken eines Buttons lesen kann.
Urteil des LG Bochum vom 03.07.2012
17 O 76/12
K&R 2012, 834