Der BGH hat mit Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15 entschieden, dass die Aussage in einer Widerrufsbelehrung, der Beginn der Widerrufsfrist beginne frühestens mit Erhalt der Belehrung, nicht eindeutig genug sei, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Ebenso sei ein Fußnoten-Hinweis im Text der Widerrufsbelehrung, der an den Bearbeiter gerichtet ist, inhaltlich in die Widerrufsbelehrung einzubeziehen. Eine Postfachanschrift als Adresse des Verwenders der Belehrung genüge jedoch den gesetzlichen Anforderungen. Ausübung des Widerrufsrechts nach mehr als fünf JahrenDie Kläger schlossen im April 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Kredit in Höhe von 50.000 Euro und einem Zinssatz von 6 % p. a. Die Kläger wurden am Tag des Vertragsschlusses von der...
Artikel
21.12.2016