Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
22.05.2013

Unzulässigkeit von heilkundlichen Werbungen von Nichtärzten

Bei einer ordnungsgemäßen Werbung kommt es nicht immer nur darauf an, potenzielle Kunden anzusprechen, sondern auch Rücksicht auf Mitbewerber zu nehmen. Anders als im angelsächsischen Wirtschaftsraum zeigt sich der deutsche Markt weniger liberal: Aggressive Werbeaussagen zulasten von Mitbewerbern sind somit in Deutschland zumeist tabu. Diese Erfahrung musste nun auch ein Dentallabor machen, der mit Leistungen warb, die - so die Ansicht der Zahnärztekammer und letztlich auch des Landgerichts Kiel - nur Zahnärzten vorbehalten sind. Dabei ging es um nichts Weiteres als um kostenlose Beratungen.

Dentallabor ohne angestellte Zahnärzte darf nicht mit Beratungen werben

Das in Schleswig-Holstein ansässige Dentallabor hatte in einem Inserat mit der Überschrift "Was passt in meine Zahnlücke" damit geworben, interessierten Kunden eine kostenfreie Beratung über alle Möglichkeiten hinsichtlich eines Zahnersatzes anzubieten. Allerdings war, zumindest zu dem Zeitpunkt der Werbung, kein studierter Zahnarzt an dem besagten Labor beschäftigt. Die um die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder besorgte Zahnarztkammer schaltete unmittelbar nach Kenntnisnahme der Werbung einen eingetragenen Verein ein, dessen Mitglied sie ist. Dessen Aufgabe ist unter anderem der Schutz ihrer Mitglieder, also die der Zahnarztkammer und ihrer Mitglieder (Zahnärzte). Nach einem Abmahnverfahren klagte der Verein vor dem Landgericht Kiel, das nun in der Sache zu entscheiden hatte.

Zahnheilkunde erfasst nicht nur die Behandlung, sondern auch die Beratung

Zunächst einmal galt es, zu prüfen, ob der eingetragene und von der Zahnärztekammer beauftragte Verein als tauglicher Kläger infrage kam. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spricht das Recht, von Mitbewerbern ein Unterlassen unlauterer Geschäftspraktiken zu verlangen, Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern zu. Zwar gehöre der Kläger nicht direkt zu diesen Gruppen, aber der Umstand, dass ihr wichtigstes Mitglied die Zahnarztkammer ist, reiche dagegen nach Meinung des Kieler Landgerichts aus. Als zulässiger Kläger verlangt der Verein, dass das Gericht es dem beklagten Dentallabor verbieten soll, künftig mit kostenlosen Beratungen zu werben. Das Gericht kam dieser Forderung tatsächlich nach. Dabei begründeten die Richter ihre Entscheidung mit dem Paragrafen 1 des Zahnheilkundegesetzes. Dort steht geschrieben, dass "wer (...) die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, einer Approbation als Zahnarzt" benötige. Und unter Leistungen, die unter dem Oberbegriff "Zahnheilkunde" fallen, versteht das Gericht nicht nur die heilkundliche Handlung, das heißt nicht allein die Behandlung als solches. Vielmehr seien auch vorausgehende Beratungen zu solchen Behandlungen Teil der Zahnheilkunde und stehen somit unter dem Vorbehalt, dass der Werbende ein approbierter Zahnarzt sein muss. Und genau dies fehle vorliegend, so die Richter. Denn zu dem Zeitpunkt, als das beklagte Dentallabor mit kostenlosen Beratungen warb, war kein approbierter Zahnarzt bei ihm angestellt. Damit rügt der von der Zahnarztkammer beauftragte Verein zu Recht, dass die Werbung unlauter und damit zu verbieten sei. Ferner hat der Beklagte die außergerichtlichen Abmahnkosten des Klägers zu erstatten. Und sollte er trotz dieses gerichtlich bestätigten Verbotes erneut mit kostenlosen Beratungen für sich werben, so kann es zu Ordnungsgeldern von bis 250.000 Euro führen - ersatzweise bis zu sechs Monate andauernde Haftstrafen.

LG Kiel, Urteil vom 7.12.12, Az. 14 O 47/12