Die Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal kann grundsätzlich ein zulässiger Vertriebsweg sein. Es muss aber auch bei dieser Form der Abgabe die Erfüllung der Dokumentationspflichten, der Verpflichtung zur persönlichen Leitung und der Verpflichtung zur Information und Beratung gewährleistet sein.
Die Legalisierung des Apothekenversandhandels führt bei Standortapotheken zur Suche nach neuen Vertriebswegen, um den Anforderungen des Wettbewerbs gerecht zu werden. Die Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal ist zwar nicht schlechterdings unzulässig, kann aber gegen unterschiedliche, einen Apotheker treffende Verpflichtungen verstoßen, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat:
Der auf Feststellung der Zulässigkeit klagende Apotheker hatte...
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16.01.2014