Die Verwendung einer rechtsgebietsbezogenen Beistandsbezeichnung (z.B. „Fachbeistand für ...“ oder „Rechtsbeistand für ...“) ist nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main irreführend und verstößt gegen die Rechtsanwaltsordnung, wenn die Rechtsanwaltskammer dem Rechtsbeistand die Befugnis zur Führung dieses Titels tatsächlich noch nicht verliehen hat. Selbst bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen für eine solche Bezeichnung, sei die tatsächliche Verleihung des Titels notwendig.Öffentliches Auftreten als RechtsbeistandIm Streitfall hatte sich der Beklagte, der mehrere Fachanwaltslehrgänge erfolgreich absolviert hatte, in einem Schreiben an das Finanzamt u.a. als Fachbeistand für Handels- und Gesellschaftsrecht und sechs weitere Rechtsgebiete bezeichnet,...
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25.06.2015