Sogenannte Echtheitszertifikate, wie sie z.B. von dem Softwarehersteller Microsoft verwendet werden, gelten nicht als Lizenzurkunde und dürfen daher nicht einzeln verkauft werden.
Das LG Frankfurt am Main gab in seinem Urteil (Az. 2-03 O 27/12, nicht rechtskräftig) Microsoft recht. Das Unternehmen hatte gegen einen Händler geklagt, der einzelne Echtheitszertifikat für das Betriebssystem Windows XP Professional anbot. Das Echtheitszertifikat stellte er dabei der Lizenzurkunde gleich.
Der Händler hatte argumentiert, es handele sich um "nichtkörperliche Kopien" für die nach dem Urteil des EuGH (3. Juli 2012, C-128/11) "Erschöpfung eingetreten" sei.
Dem entgegnete das Gericht, dass das EuGH-Urteil hier schon deshalb nicht zu berücksichtigen sei, da die Echtheitszertifikate überhaupt nicht in Verbindung mit einer Kopie - weder körperlich noch unkörperlich - angeboten worden seien.
Das Gericht stellte klar, dass das Echtheitszertifikat keine Lizenzurkunde darstelle. Es besage lediglich, dass es sich um Originalsoftware handele.
Das urheberrechtliche Gestaltungsrecht des Inhabers sei durch die Vervielfältigung verletzt, da nur dieser das Recht dazu habe.
Außerdem bestehe die Gefahr, dass mit den einzelnen angebotenen Echtheitszertifikaten illegale Kopien als vermeintlich echt gekennzeichnet würden.
Das Gericht nahm den Händler auf Unterlassung in Anspruch und machte ihn schadenersatzpflichtig.
Die Lizenzurkunde, die dem Anwender erst das Recht zur Benutzung der Software gibt, ist ein davon unabhängigiges Dokument. Darauf weist Microsoft auch immer wieder hin: ohne Lizenzurkunde also keine Lizenz.
Wenn der Händler vorsätzlich gehandelt hat, könnte die Angelegenheit auch noch ein strafrechtliches Nachspiel haben.
Dabei ist die Sache ganz klar: Wer geschützte Software verwendet, braucht dafür die Lizenz. Ob der Originaldatenträger dazu vorhanden ist oder vielleicht defekt oder unauffindbar, spielt dabei keine Rolle. Umgekehrt legalisiert ein Echtheitszertifikat keine Raubkopie und stellt auch keine Erlaubnis zur Nutzung der Software dar. Wäre es anders, könnte man ja aus jeder legalen Software zwei machen - eine mit dem Echtheitszertifikat und eine mit der Lizenzurkunde.
Darauf sollte insbesondere achten, wer gebrauchte Computer mit installiertem Windows Betriebssystem erwirbt. Häufig prangt auf der Frontplatte das Echtheitszertifikat. Dies kann auch abgegriffen sein, ohne seine Gültigkeit zu verlieren, und es muss nicht unbedingt eine Original-CD vorhanden sein (etwa bei Rechnern mit vorinstalliertem Windows). Was aber auf jeden Fall vorhanden sein muss, ist die Lizenzurkunde. Wer ganz besonders sorgfältig sein will, meldet sich damit als neuer Lizenzinhaber bei Microsoft an.
Vorsicht gilt hier vor allem bei Firmen. Was im privaten Bereich an Wildwuchs existiert, ist die eine Sache - die weitreichenden rechtlichen Folgen, wenn man erwischt wird, die andere.
LG Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 27/12, nicht rechtskräftig
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06.02.2013