Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
06.02.2014

Unzulässigkeit der Drohung mit der Schufa

In dem Urteil vom 19.12.2013 hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass die Drohung eines Inkassounternehmens mit einer Datenübermittlung an die Schufa unzulässig ist, wenn die Forderung bereits bestritten wurde. Ebenso hat das Unternehmen es zu unterlassen, personenbezogene Daten zu übermitteln, wenn die gesetzlichen Vorgaben dafür fehlen.  Die Hintergründe der Entscheidung  Der Kläger erhielt eine Mahnung von der Beklagten, bestritt das Bestehen der Forderung jedoch. Daraufhin meldete sich das Inkassounternehmen bei ihm mit einer Zahlungsaufforderung. Diese enthielt den Hinweis, dass die Daten des Klägers aus dem Schuldverhältnis gespeichert wurden und eine Meldung an die Schufa Holding AG bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28a BDSG...