Mit Urteil vom 30.06.2017, Az. 22 C 235/17 entschied das Amtsgericht Nürnberg, dass die Zusendung eines Werbewiderspruches von einem Unternehmen zurückgewiesen werden kann, wenn der Erklärende trotz Aufforderung keine Vollmachtsurkunde hinsichtlich seiner Vertretungsmacht vorlegt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Vorgehensweise von „Werbestopper.de“ bezüglich der Verhinderung zukünftiger Werbung für seine Kunden in vielerlei Hinsicht missbräuchlich ist. Es werde damit in erster Linie nicht die Durchsetzung von Werbewidersprüchen verfolgt, vielmehr richte sich das Geschäftsmodell auf die Generierung von Abmahnkostenerstattungsansprüchen.Zusendung eines Werbewiderspruchs durch Werbestopper Die Klägerin, Assistentin der Geschäftsführung der D-GmbH, bediente...
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23.04.2018