Das Landgericht Dessau Roßlau entschied mit Urteil vom 28.03.2018, Az. 3 O 29/17, dass der Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon unzulässig ist, wenn dieser ohne eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Gesundheitsdaten erfolgt. Die generelle Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Amazon bei der Einrichtung eines Kundenkontos sei für einen Verkauf der Arzneimittel nicht ausreichend. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von sensiblen Gesundheitsdaten durch einen Empfänger wie Amazon, welcher nicht einer Geheimhaltungspflicht unterliege, erfordere eine konkrete Einwilligung des Kunden in die Verwendung...
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24.04.2018