Das OLG Schleswig war mit einem Fall befasst, bei dem ein HNO-Arzt, der zuvor bei seinem Mandanten Schwerhörigkeit festgestellt und ein Hörgerät verordnet hatte, diesen gezielt nur an bestimmte Hörgeräteakustikbetriebe verwiesen hatte, obwohl der Patient ihn nicht um eine Empfehlung gebeten hatte.
Dies verstoße gegen die ärztliche Berufsordnung und könne wegen Wettbewerbswidrigkeit gerichtlich untersagt werden,meinte das Gericht. Zulässig sei eine solche selektive Auswahl der Anbieter nur dann, wenn die anderen Anbieter eine nachweislich schlechtere Qualität lieferten oder andere Patienten mit ihnen bereits negative Erfahrungen gemacht hätten.
Urteil des OLG Schleswig vom 14.01.2013
6 U 16/11