Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) entschied mit Beschluss vom 06.11.2012, dass ein Telefonanruf bei einem Onlinehändler durch einen Hersteller von Waren als nicht zulässige Einflussnahme anzusehen sei, wenn in diesem mitgeteilt wird, man könne die Preisgestaltung angesichts der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers nicht nachvollziehen. Ein derartiger Anruf sei kartellwidrig, denn er könne nur so verstanden werden, dass der Hersteller gegen die Unterschreitung der unverbindlichen Preisempfehlung intervenieren will. Somit liege eine unzulässige Einflussnahme im Sinne von § 21 Abs. 2 GWB vor, die der Händler nicht hinnehmen müsse.
Beschluss des BGH vom 06.11.2012
KZR 13/12
MMR 2013, 163