Das Oberlandesgericht Köln hat im Oktober 2005 entschieden, dass die Einschränkung eines Preisrabatts irreführend ist, die als „ausgenommen Werbeware“ formuliert wurde. Was „Werbeware“ ist, sei für den Verbraucher nicht eindeutig, er sei also über die Einschränkung des Angebots nicht hinreichend aufgeklärt.Der Betreiber eines Möbelhauses hatte eine an Endverbraucher gerichtete ganzseitige Zeitungsanzeige veröffentlicht, in der ab einem bestimmten Einkaufspreis als Prämie ein Farbfernseher versprochen wurde. Ein Sternchen hinter dem Prämienangebot führte zu einer Fußnote mit dem Text „Ausgenommen Werbeware“. Ein Gewerbeverband nahm diese Werbung als irreführend wahr und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen den Möbelhändler. In der ersten Instanz war...
Artikel
03.09.2015