Die u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige Zivilkammer des Landgerichts Ulm hat entschieden, dass Socken nicht mit der Bezeichnung Bambus beworben werden dürfen, wenn die Socken tatsächlich aus Viskose bestehen (LG Ulm, Urteil vom 22.08.2016, Az. 11 O 9/16). 1. KurzzusammenfassungEs ist mit dem geltenden Wettbewerbsrecht nicht vereinbar, Socken, die aus dem künstlichen Material Viskose bestehen, mit der Bezeichnung „Bambus“, das als Naturprodukt besondere Erwartungen beim Verbraucher hervorruft, zu bewerben. Dass Bambus einen Ausgangsstoff bei der Herstellung von Viskose darstellt ist nach Ansicht des Gerichts unschädlich, da das Endprodukt künstlich hergestellt wird und damit andere Erwartungen weckt als das Naturprodukt Bambus.Damit gilt: Produkte, die aus...
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15.02.2017