Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
17.05.2016

Unzulässige Werbung mit Anwendungsgebieten

Das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz hat mit seinem Urteil vom 27.01.2016 unter dem Az. 9 U 895/15 entschieden, dass Werbung für ein Medikament mittels Angaben zu einer Heilwirkung unzulässig ist, wenn diese Wirkung nicht nachgewiesen ist. Daher müsse es auch unterlassen werden, für ein homöopathisches Mittel zu werben, das gegen Entzündungen des Hals-Nasen-Rachentrakts und der Nasennebenhöhlen helfen soll und dafür auch zugelassen ist, soweit dieses Mittel auch Hilfe bei Schnupfen und chronischer Sinusitis verspricht sowie eine regenerierende Wirkung auf die Schleimhaut der Nase. Für ein homöopathisches Produkt gegen nervöse Unruhezustände darf nicht mit der Aussage geworben werden, das Produkt fördere Gelassenheit und helfe, den Herausforderungen gestärkt...