Wirbt ein Unternehmen mit einer „Geld-zurück-Garantie“, die nur unwesentlich von den grundsätzlichen gesetzlichen Rückgaberegelungen abweicht und deren Detailvoraussetzungen nur schwierig zugänglich sind, so handelt es unlauter. Werbung mit erfundenen Gütesiegeln oder solchen, bei denen die Vergabekriterien unklar bleiben, sind unzulässig.
1.) In vorliegendem Fall hatte ein Internetanbieter seine Produkte mit einer „Geld-zurück-Garantie“ beworben, die sich in Wirklichkeit jedoch nur durch eine Verlängerung der gesetzlichen Rückgabe- und Widerrufsfrist um eine Woche ausdrückte. Außerdem setzte das Unternehmen zusätzliche hohe Hürden an (Ware muss bei Rückgabe originalverpackt sein), um überhaupt in den Genuss der Garantie zu gelangen. Weiterhin waren die...
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07.06.2014