Kölner OLG-Urteil stellt klar: Bei Bewerbung polnischer Gerüstteile in Deutschland gilt deutsches Wettbewerbsrecht.
Als Berufungsinstanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln Anfang 2014 zu entscheiden, ob das vom Landgericht (LG) Köln am 20. 8. 2013 ergangene Urteil im Fall eines Rechtsstreits um die wettbewerbsrechtliche Einordnung der Bewerbung bestimmter ausländischer Gerüstteile Bestand haben sollte.
Ein das Gerüstteil Q produzierendes und verkaufendes Unternehmen hatte beim LG gegen polnische Gerüstteile ähnlicher Art vertreibende Anbieter geklagt. Die von den Beklagten in Deutschland angebotenen Baugerüste polnischer Hersteller hatten keine allgemeine deutsche Bauaufsichtszulassung. Die Beklagten hatten ihre Gerüstteile vom Typ P per Reklamemails bei deutschen...
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02.04.2014