Die Werbung mit der vorgeblichen Wirkung eines Arzneimittels, die in Wahrheit nicht erwiesen beziehungsweise als Indikation zugelassen wurde, ist unstatthaft. Sie ist irreführend, weshalb das Landgericht Bielefeld eine solche Werbung für ein homöopathisches Mittel auf Antrag per einstweiliger Verfügung untersagte.Urteil des LG BielefeldDie Antragsgegnerin - Vermarkterin homöopathischer Arzneimittel - muss es künftig zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft bis sechs Monate unterlassen, für ein homöopathisches Mittel unzulässig zu werben. Antragsteller ist ein Verein, der den ordnungsgemäßen Wettbewerb überwacht. Die Antragsgegnerin darf auch nicht Oberbegriffe für etwaige Anwendungsgebiete verwenden, für die das Mittel in Wahrheit nicht...
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27.05.2015