In einem Urteil vom 27.09.2018, Az. 2 U 41/18 kam das Oberlandesgericht Stuttgart zu dem Ergebnis, dass eine Domain sowie der Inhalt der hierzu gehörenden Webseite gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen. Grund hierfür sei, dass beides eine unzulässige Werbung für rezeptpflichtige Arzneimittel darstelle. Streit um die Werbung für ArzneimittelDem Rechtsstreit liegt ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zugrunde. Die Klägerin, Inhaberin der Apotheke A, klagte nach einer erfolglosen Abmahnung gegen ihren Mitbewerber, den Inhaber der Apotheke C im selben Ort, in der Meinung, dass sowohl seine Domain „www.S.th.-Apotheke.de“ (S.th. steht für ein bestimmtes Arzneimittel) als auch die Aufmachung seines Internetauftritts der Vorschrift des § 10 Abs. 1 HWG...
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12.04.2019