Mit Urteil (Az. 1 U 100/14) vom 28.01.2015 hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden, dass es irreführend ist, wenn mit dem Slogan „TÜV Service tested Bereich Kundendienst + Teileservice sehr gut freiwilliges Prüfzeichen“ geworben wird, obwohl hier lediglich das Ergebnis einer Kundenbefragung ausgedrückt wird.Der Beklagte bietet auf seiner Webseite Dienstleistungen verschiedener Autohäuser einer Gruppe. Ein Autohändler warb auf der Domain mit der beanstandeten Werbung. Sie beruhte nicht auf eine unabhängige Bewertung durch den TÜV. Die Wortwahl suggeriert nach Meinung des Klägers, dass der TÜV als anerkannte staatliche Prüforganisation die Dienstleistungen des Unternehmens geprüft hätte. Da die Aussage nur auf der Basis einer Kundebefragung getroffen wurde,...
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02.04.2015