Beabsichtigt ein Unternehmen, Werbung über das Medium E-Mail zu versenden, so bedarf dies grundsätzlich einer vorherigen Einwilligung des Empfängers. Nun hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 15.9.2021 entschied, dass bereits das Versenden einer E-Mail mit einem zweizeiligen Werbezusatz im Footer ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig ist.HintergrundDie Beklagte verschickte unter anderem an die beruflich genutzte E-Mail-Adresse des Klägers zwei E-Mails, die aufgrund des Informationsinteresses des Klägers grundsätzlich zulässig waren. Am Ende der E-Mail, im sog. „Footer“, hatten diese jedoch folgenden Zweizeiler enthalten: „XXXXX. Organisiert, denkt mit, erledigt. Nutzen Sie www.XXXXX.de“. In den Versand eines Newsletters hatte der Kläger allerdings nicht...
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23.03.2023