In einem Urteil vom 09.03.2018, Az. 1 K 257/17 kam das Verwaltungsgericht Saarlouis zu dem Ergebnis, dass die Erhebung, Nutzung und Speicherung von personenbezogenen Daten von inhabergeführten Einzelzahnarztpraxen, welche in öffentlich zugänglichen Registern zu finden sind, für Werbezwecke mangels mutmaßlicher Einwilligung der Betroffenen unzulässig ist. Infolge dieses datenschutzrechtlichen Verstoßes müsse mithin eine derartige Geschäftspraxis eingestellt werden.Kundenakquisition durch Daten aus öffentlichen VerzeichnissenDer Rechtsstreit betrifft ein datenschutzrechtlich fragwürdiges Verhalten eines Unternehmens (Klägerin), welches europaweit im Bereich des Ankaufs von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen und Dentallaboren tätig ist. Um Kunden zu akquirieren, entnahm es...
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16.11.2018