Apps sind außerordentlich beliebt bei allen Besitzern von mobilen Endgeräten. Rechtlich ist im relativ neuen Bereich "Apps" allerdings vieles noch ungeklärt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt in einer richtungsweisenden Entscheidung eine ganze Reihe von AGB-Klauseln, die sich auf die Nutzung von Apps bezogen, für unwirksam erklärt.
Die Vorgeschichte
Vor der Nutzung des Sammsung App-Stores müssen Verbraucher eine Reihe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Samsung wegen mehrerer Klauseln abgemahnt. Das Unternehmen gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab - jedoch nur teilweise. Wegen der übrigen Klauseln, die nach Auffassung von Samsung rechtmäßig waren, zog der vzbv vor Gericht. Das LG Frankfurt am Main gab dem Kläger in vollem Umfang Recht.
Updates
Die AGB von Samsung sehen in Ziffer 15.1 vor, dass der Verbraucher einwilligt, ohne Vorprüfung Updates anzunehmen, die automatisch heruntergeladen werden. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen die Regelung des § 308 Nr. 4 BGB. Die gesetzliche Vorschrift erklärt Regelungen in AGB für unwirksam, die dem Verwender das Recht einräumen, ohne Zustimmung die Leistung zu ändern. Zulässig seien nur Änderungen, die im Interesse des Verbrauchers liegen - dies wäre hier beispielsweise die Schließung von Sicherheitslücken.
Service-Einstellungen
Eine weitere von Samsung benutzte Formulierung erlaubt im Extremfall sogar eine Löschung des Programms. In den Ziffern 15.2 und 17.1 wird dem Verwender das Recht eingeräumt, "die Services jederzeit einzustellen oder zu ändern." Die Frankfurter Richter sahen darin einen eindeutigen Verstoß gegen den Grundsatz, dass Verträge bindend sind - pacta sund servanda. Im Übrigen stellte das Gericht auch klar, dass der Anwender einer App ein Käufer im Sinne des Gesetzes sei - mit der Folge, dass er ein dauerhaftes Recht an der App und deren Nutzung habe.
Werbung in Apps
Im Internet ist es üblich - und die meisten Verbraucher haben sich daran gewöhnt -, dass die Bereitstellung kostenloser Software meist mit der Akzeptanz von Werbung verbunden ist. Bei den Apps von Samsung, die auf dem System Android laufen, ist dies ebenfalls regelmäßig der Fall. In den Samsung-AGB (Ziffer 19.3) findet sich eine Klausel, nach der der Verbraucher pauschal in die Schaltung von Werbung in Apps einwilligt. Das Landgericht monierte hier vor allem, dass aus dieser knappen Regelung nicht hervorgehe, von wem die Werbung stammt, welchen Prozessen der Datennutzung zugestimmt wird und dass die Einwilligung nicht in hervorgehobener Form abgegeben wird (wie dies § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG verlangt).
Änderungsvorbehalt und Haftungsbeschränkungen
Ein weiteres Problem sah der Kläger in der Bestimmung, dass der Nutzer durch die fortgesetzte App-Nutzung automatisch in AGB-Änderungen einwillige. Das LG Frankfurt schloss sich der Auffassung des Klägers an und erklärte die entsprechende AGB-Klausel für unzulässig. Das Gleiche gelte für die Haftungsbeschränkungen. Diese wurden von Samsung auf den Preis für die jeweilige App (bzw. 50 Euro) begrenzt. Die Formulierungen in den AGB waren allerdings unklar; es ließ sich nicht entnehmen, ob sich die Beschränkung auch auf Schäden an Leib und Leben beschränkte - und dies führte zur vollständigen Unwirksamkeit (§ 309 Nr. 7 BGB).
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 6. Juni 2013, Az. 2-24 O 246/12