Mit Urteil vom 19.09.2016 hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass es nicht zulässig ist, wenn ein Arzt auf der Website eines Versicherungsunternehmens mit seinem Namen und seinem Beruf wirbt. Mit diesem Verhalten können wettbewerbsrechtlich in die Haftung genommen werden. SachverhaltBei der Klägerin handelt es sich um eine Wettbewerbszentrale, zu deren Mitgliedern auch die Ärztekammer Nordrhein zählt. Der Beklagte ist ein Düsseldorfer Arzt, der eine Privatpraxis, sowie eine Klinik betreibt und diese auch als Geschäftsführer leitet. Auf der Website der Klinik befand sich ein Menüpunkt, der mit "Folgeversicherung" betitelt war. Klickten potentielle Patienten auf diesen Menüpunkt, konnten sie die Darstellung eines gewerblichen Versicherungsunternehmens und einen Hinweis...
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21.12.2016