Das Landgericht München I entschied mit Urteil vom 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16, dass die Lieferzeitangabe „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ in einem Online-Shop nicht der gesetzlichen Anforderung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB entspricht, dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen Informationen zum Liefertermin zur Verfügung zu stellen.
Verband für Verbraucherschutz mahnte Online-Shop Betreiber abEin Mitarbeiter eines Verbandes für Verbraucherschutz bestellte im Online-Shop des beklagten Unternehmens zu Simulationszwecken ein Smartphone der Marke Samsung. Bei der Bestellung erschien an mehreren Stellen der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“. Der Verband war als qualifizierte...
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07.12.2017