Mit Beschluss vom 06.09.2018, Az. 4 W 63/18 wies das Oberlandesgericht Stuttgart eine sofortige Beschwerde eines Facebook-Nutzers gegen den Nichterlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher sich dieser gegen die Löschung eines Beitrags sowie die 30-tägige Sperre seiner Person in dem sozialen Netzwerk wehrte, zurück. Da es sich bei der Äußerung um eine sog. Hassrede handele, sei Facebook aufgrund seiner Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards dazu berechtigt, die strittigen Maßnahmen vorzunehmen, ohne dass sich der Antragsteller auf die Leistungserfüllung gemäß dem Nutzungsvertrag berufen könne. Löschung eines Flüchtlingskommentars auf FacebookDer Antragsteller ist einer von den 30 Mio. deutschen Facebook-Nutzern. Ein von ihm im Zusammenhang mit der...
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08.03.2019