Auch Versicherte einer Rechtsschutzversicherung haben grundsätzlich Anspruch auf eine freie Wahl ihres Anwalts. Doch viele Versicherungen versuchen immer wieder, ihre Versicherten zu Vertragsanwälten zu schicken, mit denen günstige Honorarkonditionen ausgehandelt wurden. Wie das Oberlandesgericht (OLG) in Bamberg entschied, ist dies nicht immer zulässig. Das OLG erklärte eine Klausel in den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen für unwirksam, welche zum Inhalt hat, dass die Versicherung die Wahl eines von ihr vorgeschlagenen Anwalts damit "belohnt", dass der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall nicht in eine schlechtere Versicherungsklasse zurückgestuft wird. In dieser Versicherungsklasse hätte der Kunde mit einer größeren Selbstzahlung bei Schadensfällen zu rechnen gehabt.
Urteil des OLG Bamberg vom 20.06.2012
3 U 236/11
Stbg 2013, 135