Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 10.07.2014 unter dem Az. I ZR 188/12 entschieden, dass ein Werbeverbot eines Anwalts nur bei einer konkreten Gefährdung im Einzelfall gerechtfertigt sei. Hierzu gehöre auch die Gefährdung von Verbraucherinteressen. Aus diesen Grundsätzen ergebe sich jedoch, dass ein Verbot im Einzelfall aus Form, Inhalt oder Mittel der Werbung resultieren müsse. Es reiche für ein Werbeverbot nicht aus, dass ein potenzieller Mandant angesprochen wird, dessen Beratungsbedarf dem Anwalt bekannt ist.Die Parteien sind Rechtsanwälte im Bereich des Bankenrechts. Die Klägerin vertritt Kunden der C. GbR (im Weiteren: Fondsgesellschaft).Im Sommer 2010 hatten die Beklagten an die C. ein Werbeschreiben wie folgt versandt:
"Dürfen wir Sie bezüglich...
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29.01.2015