Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat entschieden, dass zugelassene Claims nur für den Stoff selbst und nicht für ein Gesamtprodukt, das den entsprechenden Inhaltsstoff enthält, verwendet werden dürfen (BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZR 232/15). Damit geht ein Rechtsstreit um das Produkt „Almased“ zu Ende. 1. KurzzusammenfassungDie bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Angabe des Nährstoffs, auf dem die Wirkung beruht, ist mit dem nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) zugelassenen Claim nicht identisch und folglich rechtswidrig. 2. Sachverhalt und Hergang des VerfahrensDem Beschluss des Bundesgerichtshofs lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Klägerin des Verfahrens war ein Verein, der...
Artikel
21.02.2017