Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied am 27.08.2019, dass ausnahmsweise durch eine Adword-Werbung eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegen könne. Dies sei der Fall, wenn das Vertriebsnetz des Adword-Anzeigenden aus zahlreichen Einzelhändlern zusammengesetzt sei und kein Hinweis auf eine fehlende wirtschaftliche Verbindung erfolge.Wann verstößt Adword-Werbung gegen das Markenrecht?Die Parteien waren Wettbewerber im Bereich von kieferorthopädischen Leistungen und boten u.a. sog. Invisaling Zahnschienen an. Die Antragsgegnerin bot zudem Online-Marketing für die Behandlung mit Invisaling-Zahnschienen an. Sie betrieb Werbung auch für andere Anbieter. Die Parteien stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Zulässigkeit von eingeblendeten...
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22.06.2020