Das Oberlandesgericht München entschied mit Urteil vom 11.01.2018, dass eine Adwords-Anzeige, die einen bestimmten Markennamen verwendet, eine Markenverletzung darstellt, wenn die verlinkte Ergebnisliste neben dem Markenprodukt weitere Produkte von Wettbewerbern anbietet. Der Kunde erwarte bei einer entsprechender Anzeige ein Produkt des Markeninhabers und nicht die von Drittanbietern. Dadurch werde die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt.Kennzeichenverletzung durch Anzeige anderer Markenprodukte?Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der deutschen Wortmarke “ORTLIEB” sowie der Gemeinschafts-marke “ORTLIEB”. Sie stellt unter dieser Marke insbesondere Fahrrad- und Gepäcktaschen aus wasserdichtem Material her. Die Beklagte zu 1) betreibt eine...
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05.04.2018