Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat eine Klausel eines Internetproviders, die dieser in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschrieben hatte, für unwirksam erklärt. Darin hieß es "Sollte B.-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten."
Nach Ansicht des Gerichts enthält die Klausel einen Änderungsvorbehalt, der nach § 308 Nr. 4 BGB unzulässig ist. Denn es bleibt offen, aus welchem Grund die zuerst gewünschte Bandbreite nicht verfügbar sein soll. Des Weiteren verstoße die Klausel im Wesentlichen gegen § 150 Abs. 2 BGB, nach dem die Annahme des abgeänderten Angebots nur als ein neues Vertragsangebot gesehen werden kann. Die Annahme des abgeänderten Angebots bleibt dem Vertragspartner zur Entscheidung offen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.09.2012
I-6 U 11/12
MMR 2013, 300