In einer Entscheidung vom 08.02.2019, Az. 7 O 5463/18 beurteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth die Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Hinblick auf die Bestellung eines Treppenlifts. Hierbei kam es zu dem Ergebnis, dass die Bestellung eines solchen Lifts als Werkvertrag einzuordnen sei, sodass dem Besteller nicht das Widerrufsrecht abgesprochen werde dürfe. Weiter sei auch die Anforderung einer schriftlichen Mangelanzeige seitens des Verbrauchers unzulässig. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Werkunternehmer im Falle eines Mangels durch die AGB nicht zur mehrfachen Nachbesserung berechtigt werden dürfe, da hierdurch das Transparenzgebot verletzt werde.Beanstandung mehrerer AGB-KlauselnKläger des Verfahrens war ein Verbraucherschutzverband....
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15.07.2019