Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Verträgen des Textilreinigungsgewerbes für unwirksam erklärt. In dieser Klausel heißt es: "Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsguts unbegrenzt in Höhe des Zeitwerts".
Dies verstoße gegen das Transparenzgebot, so das Gericht. Eine Reinigungsfirma hafte nämlich dem Gesetz nach in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei der so genannten "Zeitwerttabelle", die den AGB beigefügt war, war es jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Preisanstieg nach Anschaffung keine Berücksichtigung gefunden hätte.
Des Weiteren beurteilte das Gericht die Haftungsbegrenzung auf das 15-Fache für leichte Fahrlässigkeit als eine Benachteiligung des Kunden, die unangemessen sei. Damit ist sie unwirksam, zumal diese Formel den z.T. sehr unterschiedlichen Wert der diversen Reinigungsgüter nicht berücksichtigt.
Urteil des OLG Köln vom 10.08.2012
I-6 U 54/12
WRP 2013, 119